Satzung 2019-10-22

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SATZUNG DES EVANGELISCHEN SÄNGERBUNDES E.V.
KIPDORF 36, 42103 WUPPERTAL

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Evangelische Sängerbund e.V. (esb) wurde am 11. Juli 1898 gegründet. Er ist ein Zusammenschluss evangelischer Chöre und Einzelmitglieder innerhalb der Evangelischen Landeskirchen in Deutschland und darüber hinaus.

(2) Der esb hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist dort unter Nr. 1586 in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck (Grundlagen und Ziele)

(1) Der esb ist dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V. angeschlossen. Grundlage seiner Arbeit ist die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments. Er weiß sich den reformatorischen Bekenntnissen und Anliegen des Pietismus verpflichtet. Seine besondere Aufgabe sieht er darin, das Evangelium dem Menschen ins Herz zu singen. Dazu gehört die Förderung der musikalischen Arbeit, sowohl im vokalen als auch im instrumentalen Bereich.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der esb Musikreferenten beschäftigen.

(3) Der esb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

– die Förderung der Religion

– die Förderung der Erziehung und Bildung

(4) Der esb will

a) für seine Mitglieder (Chöre, Musiker und Einzelmitglieder) Heimat bieten und sie und andere Chöre und Musiker in ihrem Auftrag unterstützen, das biblische Zeugnis von Jesus Christus in gemeinde- und zeitgemäßer Form auszubreiten;

b) den Dienst von Chören und Musikern durch Herausgabe und Vertrieb geeigneten Liedmaterials und entsprechender Medien fördern;

c) dazu beitragen, dass neue Sänger und Musiker jeden Alters gewonnen und gefördert werden;

d) die Schulung und Weiterbildung von Chören, Musikern und Chorleitern fördern durch Freizeiten, Schulungsangebote, Wochenendkurse u. a.;

e) die Chöre und Musiker bei der Durchführung örtlicher, regionaler und bundesweiter musikalischer Veranstaltungen und Feste unterstützen und fördern;

f) Impulse für die Arbeit aus den Gemeinschaften und den Gemeinden sowie von den Mitgliedern aufnehmen und allgemein zugänglich machen;

g) Kontakte zu anderen musikalischen Bereichen innerhalb der Gnadauer Gemeinschaftsbewegung und den Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) pflegen und fördern;

h) den musikalischen Unterricht von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Gesang und am Musikinstrument fördern und durchführen;

i) Gemeinschaften und Gemeinden in ihrer musikalischen Arbeit beraten.

(5) Der esb ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Chöre, Musikgruppen und Einzelpersonen auf schriftlichen Antrag werden, die diese Satzung anerkennen und die Ziele des esb bejahen und unterstützen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) bei Chören und Musikgruppen durch Auflösung, bei Einzelmitgliedern durch Tod;

b) durch Austritt, welcher nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann. Er ist der Geschäftsstelle spätestens bis 30. 9. desselben Jahres schriftlich zu erklären;

c) durch Ausschluss. Dieser ist zulässig bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes durch Beschluss des Bundesvorstandes. Vor einer entsprechenden Entscheidung ist das Mitglied anzuhören.

 

§ 4 Organe

a) Bundeshauptversammlung (§ 5)

b) Bundesvorstand (§ 6)

c) Geschäftsführender Vorstand (§ 8)

 

§ 5 Bundeshauptversammlung

(1) Die Bundeshauptversammlung besteht aus

a) den Delegierten der Chöre und Einzelmitglieder,

b) den Vorsitzenden der Regionalverbände, bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter oder einen vom Regionalverband zu bestimmenden Vertreter,

c) den Mitgliedern des Bundesvorstandes,

d) den Gebietsbeauftragten oder deren jeweiligen Stellvertretern.

(2) Jedem Chor steht ein Delegierter zu. Je 20 Einzelmitgliedern steht ein Delegierter zu. Gäste sind in der Regel ohne Stimmrecht zugelassen.

(3) Die Bundeshauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Bundesvorstandes einberufen und geleitet, in dessen Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens sechs Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung. Die Bundeshauptversammlung tagt in der Regel einmal jährlich.

(5) Außerordentliche Bundeshauptversammlungen sind durchzuführen auf Beschluss des Bundesvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Delegierten unter Angabe des Beratungsgegenstandes.

(6) Anträge und Wahlvorschläge können von Mitgliedern eingereicht werden und müssen mindestens vier Wochen vor Durchführung beim Vorsitzenden des Bundesvorstandes eingegangen sein.

(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst.

(8) Über die Bundeshauptversammlung ist durch einen zu Beginn der Sitzung zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Protokollführer, einem anwesenden Bundesvorstandsmitglied und einem von der Bundeshauptversammlung gewählten Delegierten zu unterzeichnen.

(9) Beschlüsse der Bundeshauptversammlung können auch im umlaufenden schriftlichen Verfahren oder unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel, wie z.B. E-Mail, gefasst werden. Die Bekanntgabe der Beschlussvorlage an die Mitglieder der Bundeshauptversammlung gilt als bewirkt, wenn die Vorlage an die letzte der Geschäftsstelle bekannte Adresse versandt wurde. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende des Bundesvorstandes unverzüglich nach Beschlussfassung ein Protokoll mit dem Beschlussergebnis aufzunehmen und dieses unverzüglich allen Mitgliedern der Bundeshauptversammlung zur Verfügung zu stellen.

(10) Der Bundeshauptversammlung obliegen

a) die Entscheidung über geistliche, musikalische und wirtschaftliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

b) die Wahl und Ergänzungswahl zum Bundesvorstand;

c) die Wahl möglichst eines Gebietsbeauftragten und möglichst eines Stellvertreters für jedes Gebiet. Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre.

d) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Bundesvorsitzenden;

e) die Entgegennahme der Jahresrechnung mit Geschäfts- und Kassenbericht;

f) die Entlastung des Bundesvorstandes;

g) die Bestellung der Kassenprüfer;

h) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

j) die Bestimmung von Ort und Zeit der Bundeshauptversammlung;

k) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des esb.

 

§ 6 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) mindestens vier, maximal acht Beisitzern,

d) den Musikreferenten,

e) dem Geschäftsführer.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvorstandes werden von der Bundeshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Musikreferenten sind auf Grund ihrer Anstellung Mitglied des Bundesvorstandes.

(5) Der Geschäftsführer ist auf Grund seiner Anstellung Mitglied des Bundesvorstandes.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der Bundesvorstand bis zur nächsten Bundeshauptversammlung ergänzen.

(7) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Bundesvorstandes ihr Amt bis zu einer Neuwahl weiter.

(8) Gerichtlich und außergerichtlich wird der esb durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(9) Im Innenverhältnis wird der esb durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(10) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

(11) Dem Bundesvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Bundeshauptversammlung sowie die Leitung, Geschäftsführung und Vertretung des esb. Er ist der Bundeshauptversammlung dafür verantwortlich, dass die Arbeit des esb satzungsgemäß ausgerichtet und im Sinne des § 2 vorangetrieben wird.

(12) Zu den Aufgaben des Bundesvorstandes gehören insbesondere

a) die Vorbereitung und Durchführung der Bundeshauptversammlung und sonstiger Veranstaltungen des esb,

b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Bundes,

c) die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter sowie das Weisungsrecht ihnen gegenüber,

d) die Führung einer Geschäftsstelle,

e) die Einrichtung, Förderung und Auflösung der Gebiete und Regionalverbände,

f) die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen und Ausschüssen,

g) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

h) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge.

 

§ 7 Verfahrensvorschriften für den Bundesvorstand

 (1) Der Bundesvorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn sie von mindestens drei Bundesvorstandsmitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall beim stellvertretenden Vorsitzenden, beantragt werden.

(2) Die Sitzungen des Bundesvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(3) Der Bundesvorsitzende leitet die Bundesvorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Sollte die hierfür notwendige Zahl von Mitgliedern nicht erschienen sein, ist die nächste mit der gleichlautenden Tagesordnung einzuberufende Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Bundesvorstandssitzung. Die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 12 c) sowie der Ausschluss von Mitgliedern (§ 6 Abs 12 g) bedarf der Mehrheit der Stimmen des gesamten Bundesvorstandes.

(6) Beschlüsse des Bundesvorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel, wie z.B. E-Mail, gefasst werden, wenn nicht mindestens drei Bundesvorstandsmitglieder diesem Verfahren widersprechen, und wenn mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten sich daran beteiligen.

(7) Anträge an den Bundesvorstand können durch Mitglieder, Regionalverbände und Bundesvorstandsmitglieder beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht und begründet werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor Sitzungstermin beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(8) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

 (1) Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand.

(2) Dieser setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer,

d) zwei weiteren vom Bundesvorstand zu wählenden Mitgliedern.

(3) Der geschäftsführende Vorstand nimmt zwischen den Sitzungen des Bundesvorstandes dessen Aufgaben wahr, insbesondere die Begleitung und Betreuung der Musikreferenten und der Geschäftsstelle.

 

§ 9 Regionale Gliederung

(1) Der esb ist in Gebiete unterteilt, denen nach Möglichkeit Regionalverbände zugeordnet sind. Die Gebiete und Regionalverbände werden durch Beschluss des Bundesvorstandes eingerichtet und anerkannt. Über die Auflösung eines Regionalverbandes oder Änderung der Gebietseinteilung entscheidet der Bundesvorstand nach Anhörung der Beteiligten. In der Regel gehören zu einem Gebiet und dessen Regionalverbänden Chöre, Musikgruppen und Einzelmitglieder, die in der gleichen geographischen Region beheimatet sind oder durch Zugehörigkeit zu einem Gemeinschaftsverband eine organische Einheit bilden. Wenn möglich, sollen bei Bildung eines Regionalverbandes mindestens 3 Chöre / Musikgruppen vorhanden sein.

(2) Die Regionalverbände führen mindestens einmal im Jahr eine Regionalversammlung durch. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der einzelnen Chöre und Musikgruppen. Im Normalfall benennt jeder Chor / jede Musikgruppe für je 10 Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten. Angefangene 10 ergeben einen weiteren Delegierten. Die im Regionalverband ansässigen Einzelmitglieder haben das Recht, je angefangene 10 einen Delegierten zu benennen. Gäste sind in der Regel ohne Stimmrecht zugelassen.

(3) Die Regionalversammlung wird von ihrem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich spätestens vier Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

(4) Die erste Regionalversammlung wird durch ein Mitglied des Bundesvorstandes, das von dessen Vorsitzenden dazu beauftragt wird, einberufen und geleitet.

(5) Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:

a) Die Wahl eines Regionalvorstandes;

b) Entscheidung über Veranstaltungen und deren Durchführung in den Regionalverbänden;

c) Organisation von Besuchsreisen der Musikreferenten in den Regionalverbänden;

d) Unterstützung der Aufgaben in den Chören und Musikgruppen durch Austausch, Begegnung, Besuche, gemeinsame Veranstaltungen, Freizeiten und Schulungen;

e) Kontaktpflege zu Verbänden und Landeskirchen, zu denen die Mitglieder gehören, und zu Vertretern aus anderen musikalischen Sparten;

f) Entgegennahme des Kassenberichtes;

g) Entlastung des Regionalvorstandes;

h) Festlegung der Anzahl der Beisitzer im Regionalvorstand.

(6) Der Regionalvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter,

c) einer Anzahl von Beisitzern, die auch besondere Aufgaben übernehmen können (z. B. Schriftführer, Kassierer).

(7) Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl.

(8) Die Wahl des Regionalvorstandes muss dem Bundesvorstand mitgeteilt werden.

(9) Der Regionalvorstand führt in der Regel einmal im Jahr eine Sitzung durch.

(10) Mitglieder des Bundesvorstandes haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen der Regionalverbände teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

(11)

a) Der Gebietsbeauftragte betreut in Zusammenarbeit mit der esb-Geschäftsstelle sämtliche esb-Einzelmitglieder seines Gebietes und diejenigen Chöre seines Gebietes, die keinem Regionalverband angehören. Er betreut diesen Personenkreis insbesondere entsprechend Ziffer (5) c), d), e).

b) Er organisiert die Wahl der Delegierten seines Gebietes zur Bundeshauptversammlung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des esb. Die Delegierten werden schriftlich für 3 Jahre gewählt. Einzelheiten der Wahl regelt eine vom Bundesvorstand zu erlassene Wahlordnung.

c) Er hat das Recht, an den Jahreshauptversammlungen der Regionalverbände seines Gebietes teilzunehmen.

(12) Die Bestimmungen über Arbeit und Organisation des esb auf Bundesebene gelten entsprechend für die Regionalverbände. Protokolle der Sitzungen im Regionalverband sind der Geschäftsstelle unverzüglich zuzuleiten.

 

§ 10 Finanzen

 (1) Der esb erhält seine Mittel in der Regel aus Mitgliedsbeiträgen, Kollekten und Spenden.

(2) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die von der Bundeshauptversammlung festgesetzt werden.

(3) Die Kassen der Regionalverbände sind unselbständige Teile der Bundeskasse. Die Regionalverbände unterstützen aus den Überschüssen ihrer Veranstaltungen die gesamte Bundesarbeit.

(4) Mittel des esb dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Verbandes.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des esb fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) An Vorstandsmitglieder nach § 6, Abs. 1 können abweichend von den vorstehenden Regelungen Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf der Basis abgeschlossener Anstellungsverträge oder gemäß § 3, Nrn. 26 und 26a EStG. Vorstandsmitgliedern können auch nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insoweit sind auch Zahlungen pauschaler Auslagenerstattung und Aufwandsentschädigung zulässig.

(8) Mitgliedern können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Auch Zahlungen an Mitglieder aufgrund der Vorschriften des § 3, Nr. 26 und 26a EStG sind zulässig ebenso wie die Abgeltung von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung auf der Basis allgemein steuerlich zulässiger Pauschalsätze.

 

§ 11 Änderung der Satzung

 (1) Eine Änderung der Satzung kann nur durchgeführt werden,

a) wenn dies vom Bundesvorstand mit mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlossen und der Bundeshauptversammlung vorgeschlagen wird. Sollte in der Bundesvorstandssitzung die hierfür nötige Zahl von Mitgliedern nicht erschienen sein, so muss innerhalb von zwei Monaten zu einer neuen Sitzung eingeladen werden, die dann mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden;

b) oder wenn die Bundeshauptversammlung den Bundesvorstand mit der Erstellung eines Satzungsvorschlages unter Angabe der Ziele beauftragt. Der Bundesvorstand muss seinen Vorschlag der folgenden Bundeshauptversammlung zur Abstimmung vorlegen.

(2) Die Bundeshauptversammlung muss mit mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Satzung beschließen.

 

§ 12 Auflösung des esb

 (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt,

a) wenn drei Viertel des Bundesvorstandes nach einer mindestens 14 Tage vorher ergangenen, mit der Tagesordnung versehenen Einladung die Auflösung befürworten. Ist der Bundesvorstand nicht in der erforderlichen Zahl erschienen, so findet spätestens 14 Tage danach eine neue Sitzung statt. Diese ist in jedem Fall mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlussfähig, vorausgesetzt, dass in der Einladung zu der zweiten Sitzung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist, und

b) wenn die Auflösung auf diesen Antrag des Bundesvorstandes hin in einer hierzu einberufenen Bundeshauptversammlung von drei Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen wird. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so findet frühestens vier Wochen danach eine neue Bundeshauptversammlung statt, die dann mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V.“ oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

Aus Gründen sprachlicher Vereinfachung wurde bei Funktionsbezeichnungen für Frauen und Männer nur eine Ausdrucksform verwendet.

Der Evangelische Sängerbund ist am 26. März 1928 in das Vereinsregister in Elberfeld eingetragen worden.

Die am 25. Mai 2019 beschlossene Neufassung der Satzung ist am 22. Oktober 2019 in das Vereinsregister eingetragen worden.